Mitbestimmung

Das Schulleben ist sowohl demokratisch als auch hierarchisch aufgebaut. Dies bedingt das Schulgesetz für das Land Nordrhein – Westfalen, das sowohl die Mitbestimmung aller Beteiligten festlegt als auch die Aufgaben, die den Landesbediensteten und hier insbesondere dem lehrenden Personal – also Lehrkräften und Schulleitung – zufallen. Dabei wird auch festgelegt, wer welche Entscheidungen treffen kann oder muss und wer die Schule nach Außen hin vertritt.

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein – Westfalen unterscheidet in die Gruppen Schülerinnen und Schüler – Erziehungsberechtigte – und pädagogisches Personal im Landesdienst.
Neben dem Schulgesetz ist auch die Ausbildungsordnung für die Grundschule (AO-GS) für die schulische Arbeit von Bedeutung. Da sich die AO-GS jedoch ausschließlich mit dem Bildungsgang der Grundschule und allem, was damit zusammenhängt, beschäftigt, ist sie für diesen Punkt nicht von Bedeutung.

Welche Mitbestimmungsorgane gibt es?

Schülerinnen und Schüler – Klassenrat / Schülerparlament
In den Klassen können Klassensprecherinnen und -sprecher gewählt werden. Diese vertreten die Klasse innerhalb der Schule. Während des sogenannten Klassenrats werden Angelegenheiten der Klasse und Fragen geklärt, die sich nicht auf die unterrichtlichen Inhalte beziehen müssen.
Seit dem Schuljahr 2023/2024 gibt es eine Schülervertretung, in der sich ein Mal im Monat alle Delegierten der 12 Klassen mit der Schulleitung treffen und über die Anliegen der Klassen sprechen. Auch richtet die Schulversammlung Anträge an die Lehrerkonferenz. Diese können Anträge zu den Regelungen des Schulalltags und Maßnahmen bei Verstößen dagegen sein, aber auch Vorschläge, wohin der diesjährige Schulausflug geben kann. Ab dem Schuljahr 24/25 soll aus der Schülervertretung ein Schulparlament werden.


Pädagogisches Personal im Landesdienst – Lehrerkonferenz / Lehrerrat / Schulkonferenz
Warum so umständlich und nicht einfach nur Lehrkräfte? Das Schulgesetz legt fest, welches Personal in der Lehrerkonferenz stimmberechtigt ist. Dies ist das gesamte pädagogische Personal, das im Dienst des Landes NRW steht. Das sind bei uns überwiegend Lehrkräfte, aber eben auch unsere sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase und unsere Alltagshelferin. Die Mitarbeitenden im Ganztag und in der Schulsozialarbeit sind nicht beim Land NRW beschäftigt, nehmen aber z.T. an den Konferenzen und Dienstbesprechungen ohne Stimmrecht teil.
Die Aufgaben der Lehrerkonferenz sind vielfältig. Diese hier aufzulisten würde lange dauern. Um die Verknüpfung zum vorherigen Kapitel und zum nächsten herzustellen: Die Lehrerkonferenz berät über Anträge, die beispielsweise von Seiten der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten oder aus den eigenen Reihen kommen. Bei bestimmten Themen ist die Lehrerkonferenz das letztinstanzliche Entscheidungsgremium, andere Entscheidungen muss sie an die Schulkonferenz zur endgültigen Beschlussfassung weitergeben. Insbesondere gilt dies für Angelegenheiten, die für alle Beteiligten an der Schule verbindlich gelten sollen. Die Lehrerkonferenz wählt aus ihren Reihen 6 Personen in die Schulkonferenz.
Da eine Schule auch eine Landesbehörde ist gibt es zudem die Möglichkeit, dass die Lehrerkonferenz aus ihren Reihen einen Lehrerrat wählt, der wie ein Personalrat wirkt. Ebenso wird, wenn die weiblichen Mitglieder des Kollegiums dies wünschen, eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen berufen.
Die Schulleitung hat in der Lehrerkonferenz die gleichen Stimmrechte wie alle anderen stimmberechtigten Personen. Allerdings ist sie verpflichtet darauf zu achten, dass Beschlüsse mit den geltenden Vorschriften, anderen Beschlüssen der Lehrer- oder Schulkonferenz konform gehen und, sofern zutreffend, die Finanzierbarkeit gegeben ist. Ihr kommen also zusätzliche Kontrollaufgaben zu. Dies spiegelt sich auch im alltäglichen Schulleben wieder. Zudem ist die Schulleitung auch Dienstvorgesetzte*r gegenüber den Landesbediensteten und weisungsbefugt gegenüber allen Mitarbeitenden. Aber das weiter auszuführen würde hier viel zu weit gehen…


Erziehungsberechtigte – Klassen-/ Schulpflegschaft / Schulkonferenz
Alle Erziehungsberechtigten einer Klasse bilden gemeinsam die Klassenpflegschaft. Dabei gilt, dass je Kind nur eine Stimme abgegeben werden kann. In der Klassenpflegschaft wählen die Anwesenden aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Vertretung, die die Klasse dann in der Schulpflegschaft vertreten.
In der Klassenpflegschaft werden Themen des Unterrichts, die Planung außenunterrichtlicher Veranstaltungen und sonstige Themen besprochen, die das Klassen- oder Schulleben betreffen.

Alle gewählten Vertreter*innen aus den Klassen bilden gemeinsam die Schulpflegschaft. Diese wählt aus ihrer Mitte wieder eine/n Vorsitzende/n, der die Erziehungsberechtigten gegenüber der Schulleitung und auch innerhalb der Stadtschulpflegschaft vertritt.
In der Schulpflegschaft wird meistens gemeinsam mit der Schulleitung oder einer von ihr entsandten Lehrkraft über Angelegenheiten aus den Klassen oder aber auch Dinge gesprochen und beraten, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind. Zudem wird die Schulpflegschaft auch über die Entscheidungen der Lehrerkonferenz informiert, die in der nächsten Schulkonferenz zur Abstimmung kommen sollen. Aus den Reihen der Schulpflegschaft werden die oder der Vorsitzende und weitere 5 Personen in die Schulkonferenz gewählt.


Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Entscheidungsgremium einer Schule. Beschlüsse, die hier gefasst werden, sind für alle Personen an der jeweiligen Schule verbindlich. Die Schulkonferenz entscheidet über Anträge, die aus den anderen Mitbestimmungsgremien an die sie gerichtet werden. Sie legt beispielsweise die beweglichen Ferientage für die Schule fest, kann entscheiden, was auf den Zeugnissen der Klassen 2 und 3 vermerkt sein soll, beschließt Änderungen des Schulprogramms, genehmigt den Plan des Trägers des Offenen Ganztages zu den Schließtagen und wird über grundlegende Inhalte des Schulbetriebs in Kenntnis gesetzt.
Die Schulkonferenz besteht insgesamt aus 13 Personen: die sechs Entsandten der Schulpflegschaft und die sechs der Lehrerkonferenz sowie der Schulleitung, die den Vorsitz hat. Die Schulleitung ist nicht stimmberechtigt. Sie würde aber bei Stimmengleichheit bei einer Abstimmung durch ihr Votum die Entscheidung herbeiführen.

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